Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen lösen nur dann eine Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen aus, wenn sie eingreifend sind. Das Gesetz knüpft nicht ausschliesslich am Kriterium des Bedarfs nach Abstellplätzen an, sondern am Ausmass der baulichen Massnahme. Wer einzelne Zimmer anfügt, oder beispielsweise bisherige übergrosse Zimmer unterteilt, löst deswegen nicht in jedem Fall die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen aus, auch wenn diese Massnahmen über Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung im Sinne von § 68 BauG hinausgehen mögen.