{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-06-15", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Parkplatzerstellungs_1994-06-15.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-06-15-parkplatzerstellungspflicht.pdf", "Checksum": "c32d5222465e095189ef9c17de77d9c8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Parkplatzerstellungspflicht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.06.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.06.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.06.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten genügend Abstellplätze zu schaffen (§ 55 BauG). Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:27", "Checksum": "0502ad6b768824aaf8bda6847d8cd4f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 15.06.1994\nRegeste:\nBei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten genügend Abstellplätze zu schaffen (§ 55 BauG). Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.\n\nParkplatzerstellungspflicht\nBei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von\nBauten genügend Abstellplätze zu schaffen (§ 55 BauG). Die Abstellplätze müssen auf\nprivatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen\nund dauernd als solche benutzt werden können.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n(...) Gemäss § 55 Abs. 1 BauG sind bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung\nvon Bauten genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen\nVerkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen. Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz\nzur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können.\n\nUmgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen lösen nur dann eine Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen aus,\nwenn sie eingreifend sind. Das Gesetz knüpft nicht ausschliesslich am Kriterium des Bedarfs nach Abstellplätzen an,\nsondern am Ausmass der baulichen Massnahme. Wer einzelne Zimmer anfügt, oder beispielsweise bisherige übergrosse\nZimmer unterteilt, löst deswegen nicht in jedem Fall die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen aus, auch wenn diese\nMassnahmen über Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung im Sinne von § 68 BauG hinausgehen mögen. Mit der\nAnknüpfung an das Ausmass der baulichen Massnahme soll das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden (vgl.\nAGVE 1982 S. 265 f.).\n\nDer Bauherr beabsichtigt im vorliegenden Fall, das bestehende Flachdach zu erhöhen und mit einem Satteldach zu\nversehen (...). Es entsteht dabei ein Zimmer mit einer Grundfläche von 36 m2. In Anbetracht der Grösse der bestehenden\nGebäulichkeiten kann beim geplanten Zimmeranbau nicht von einer eingreifenden Erweiterung gesprochen werden (...).\nEs kann demzufolge mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben keine Pflicht zur Erstellung\nvon Parkplätzen auslöst. (...)\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1201) vom 15.06.1994 (Erw. 3c)\n"}