Es ist denn auch offensichtlich, dass die Baukosten von rund Fr. 100'000.-- im Verhältnis zum Verkehrswert des Dreifamilienhauses nur einen geringen Bruchteil ausmachen. Nach den massgeblichen Kriterien lässt sich das Bauvorhaben des Beschwerdegegners deshalb eindeutig nicht als eingreifende Umgestaltung qualifizieren, die eine Parkplatzstellungspflicht auslösen könnte.“ (...) Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/49) vom 30.05.1995 in Sachen H.C., S. 7 f.