2. (...) a) Das vom Gemeinderat (...) bewilligte Bauvorhaben (...) führt aber zu keiner Vergrösserung der Zimmerzahl; es wird auch keine neue Wohneinheit, sondern lediglich eine Galerie innerhalb des bestehenden Vollgeschosses geschaffen. Nach dem Umbau wird das Gebäude wie vorher drei Wohnungen umfassen. Mit den übrigen Änderungen strebt der Beschwerdegegner eine qualitative Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse sowie eine teilweise Veränderung der Dachformen an (...). Es ist denn auch offensichtlich, dass die Baukosten von rund Fr. 100'000.-- im Verhältnis zum Verkehrswert des Dreifamilienhauses nur einen geringen Bruchteil ausmachen.