Im übrigen kann auch die Rechtsfolge einer bejahten Parkplatzstellungspflicht nur die Deckung des zusätzlichen Parkplatzbedürfnisses sein; unabhängig vom konkreten Umbauvorhaben wird die Pflicht nur ausgelöst, soweit die Benutzung der betreffenden Baute eine übermässige Beanspruchung öffentlicher Abstellplätze oder Strassen zur Folge hat (§ 55 Abs. 2 BauG). (...)