Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitetes Hauptkriterium ist dabei das Ausmass der gestalterischen Veränderung und der dafür getätigten Investitionen im Verhältnis zu Gestalt und Wert der bestehenden Baute insgesamt. Irrelevant ist dagegen in diesem Zusammenhang die Grösse eines gegebenenfalls bereits bestehenden Parkplatzmankos; der Tatbestand von § 55 Abs. 1 Satz 1 BauG enthält ein derartiges Element nicht. Im übrigen kann auch die Rechtsfolge einer bejahten Parkplatzstellungspflicht nur die Deckung des zusätzlichen Parkplatzbedürfnisses sein;