In diesem Sinne gelten grundsätzlich nicht als "eingreifende Umgestaltung": Anfügung einzelner Zimmer, Unterteilung bisheriger übergrosser Zimmer, ganzjährige Nutzbarmachung von Mansardenzimmern, Ausrüstung von Wohnzimmern mit sanitären Einrichtungen und deren Vermietung; selbst die Bildung einer neuen Wohneinheit stellt unter Umständen noch keine eingreifende Umgestaltung dar. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitetes Hauptkriterium ist dabei das Ausmass der gestalterischen Veränderung und der dafür getätigten Investitionen im Verhältnis zu Gestalt und Wert der bestehenden Baute insgesamt.