Bei erheblicheren Eingriffen in die Gebäudesubstanz anderseits verfügt der Bauherr für die Realisierung einer zweckmässigen Anlage von Abstellplätzen meist auch über einen grösseren gestalterischen und finanziellen Spielraum. In diesem Sinne gelten grundsätzlich nicht als "eingreifende Umgestaltung": Anfügung einzelner Zimmer, Unterteilung bisheriger übergrosser Zimmer, ganzjährige Nutzbarmachung von Mansardenzimmern, Ausrüstung von Wohnzimmern mit sanitären Einrichtungen und deren Vermietung; selbst die Bildung einer neuen Wohneinheit stellt unter Umständen noch keine eingreifende Umgestaltung dar.