Dies wird namentlich dadurch nahegelegt, dass der Gesetzgeber nur "eingreifende" Umgestaltungen als pflichtauslösend bezeichnet hat. Umbauten von geringer Bedeutung sollen nicht durch in der Regel namhafte finanzielle und sonstige bei der Erstellung von Abstellplätzen anfallende Lasten verhindert oder unverhältnismässig erschwert werden. Bei erheblicheren Eingriffen in die Gebäudesubstanz anderseits verfügt der Bauherr für die Realisierung einer zweckmässigen Anlage von Abstellplätzen meist auch über einen grösseren gestalterischen und finanziellen Spielraum.