Vor diesem Hintergrund ist auch der unbestimmte Rechtsbegriff der "Umgestaltung" in § 55 Abs. 1 BauG auszulegen. Die Rechtsprechung versteht darunter nicht sämtliche als "Umbauten" in Betracht fallenden baulichen Massnahmen, sondern nur solche, die zu einer "eigentlichen Veränderung des Baukörpers" führen (vgl. dazu und zum folgenden: AGVE 1982, S. 264 f.; 1980, S. 248 f.). Dies wird namentlich dadurch nahegelegt, dass der Gesetzgeber nur "eingreifende" Umgestaltungen als pflichtauslösend bezeichnet hat.