Die angeführte Bestimmung (früher § 60 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau [aBauG] vom 2. Februar 1971; vgl. auch Art. 47 Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Wettingen [BO] vom 2. Oktober 1975 / 19. Oktober 1976) statuiert eine besondere Besitzstandsgarantie: Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten sind unter dem Gesichtspunkt der Parkplatzstellungspflicht nur dann rechtserheblich, wenn einerseits anzunehmen ist, der Bedarf an Abstellplätzen vergrössere sich durch das Änderungsvorhaben, und wenn anderseits der mit der Schaffung zusätzlicher Abstellplätze verbundene finanzielle Aufwand zum Umfang des Bauvorhabens in einem angemessenen Verhältnis steht