Parkplatzbereitstellungspflicht Die Vorschriften verlangen einen Abstellplatz pro Wohneinheit; Eine bestehende Wohneinheit wird vergrössert (flächenmässig); Diese beinhaltet keine eingreifende Erweiterung im Sinne von § 55 BauG (E. 3. b). Sachverhalt kein Aus den Erwägungen (...) E.1. Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten sind genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 1. September 1993).