{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1995-05-30", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Parkplatzbereitstell_1995-05-30.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1995-05-30-parkplatzbereitstellungspflicht.pdf", "Checksum": "b24d90eb1be5b2045266347936ea769f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Parkplatzbereitstellungspflicht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.05.1995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.05.1995"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.05.1995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Vorschriften verlangen einen Abstellplatz pro Wohneinheit; Eine bestehende Wohneinheit wird vergrössert (flächenmässig); Diese beinhaltet keine eingreifende Erweiterung im Sinne von § 55 BauG (E. 3. b)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:10", "Checksum": "4034bd9109173408be0c749208fccb22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 30.05.1995\nRegeste:\nDie Vorschriften verlangen einen Abstellplatz pro Wohneinheit; Eine bestehende Wohneinheit wird vergrössert (flächenmässig); Diese beinhaltet keine eingreifende Erweiterung im Sinne von § 55 BauG (E. 3. b).\n\nParkplatzbereitstellungspflicht\nDie Vorschriften verlangen einen Abstellplatz pro Wohneinheit; Eine bestehende\nWohneinheit wird vergrössert (flächenmässig); Diese beinhaltet keine eingreifende\nErweiterung im Sinne von § 55 BauG (E. 3. b).\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n(...)\nE.1. Bei Erstellung und eingreifender Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten sind genügend\nAbstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den\nZubringerdienst zu schaffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen\n[Baugesetz, BauG] vom 1. September 1993).\n\nDie angeführte Bestimmung (früher § 60 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau [aBauG] vom 2. Februar 1971;\nvgl. auch Art. 47 Abs. 1 der Bauordnung der Gemeinde Wettingen [BO] vom 2. Oktober 1975 / 19. Oktober 1976)\nstatuiert eine besondere Besitzstandsgarantie: Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten sind unter dem\nGesichtspunkt der Parkplatzstellungspflicht nur dann rechtserheblich, wenn einerseits anzunehmen ist, der Bedarf an\nAbstellplätzen vergrössere sich durch das Änderungsvorhaben, und wenn anderseits der mit der Schaffung zusätzlicher\nAbstellplätze verbundene finanzielle Aufwand zum Umfang des Bauvorhabens in einem angemessenen Verhältnis steht\n(vgl. dazu und zum folgenden: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1982, S. 264 ff.; 1980, S. 246\nff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/22 vom 18. April 94 in Sachen Unternährer, S. 13 f.; Erich Zimmerlin,\nBaugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 60-63 N 5).\n\nVor diesem Hintergrund ist auch der unbestimmte Rechtsbegriff der \"Umgestaltung\" in § 55 Abs. 1 BauG auszulegen. Die\nRechtsprechung versteht darunter nicht sämtliche als \"Umbauten\" in Betracht fallenden baulichen Massnahmen, sondern\nnur solche, die zu einer \"eigentlichen Veränderung des Baukörpers\" führen (vgl. dazu und zum folgenden: AGVE 1982,\nS. 264 f.; 1980, S. 248 f.). Dies wird namentlich dadurch nahegelegt, dass der Gesetzgeber nur \"eingreifende\"\nUmgestaltungen als pflichtauslösend bezeichnet hat. Umbauten von geringer Bedeutung sollen nicht durch in der Regel\nnamhafte finanzielle und sonstige bei der Erstellung von Abstellplätzen anfallende Lasten verhindert oder\nunverhältnismässig erschwert werden. Bei erheblicheren Eingriffen in die Gebäudesubstanz anderseits verfügt der\nBauherr für die Realisierung einer zweckmässigen Anlage von Abstellplätzen meist auch über einen grösseren\ngestalterischen und finanziellen Spielraum. In diesem Sinne gelten grundsätzlich nicht als \"eingreifende Umgestaltung\":\nAnfügung einzelner Zimmer, Unterteilung bisheriger übergrosser Zimmer, ganzjährige Nutzbarmachung von\nMansardenzimmern, Ausrüstung von Wohnzimmern mit sanitären Einrichtungen und deren Vermietung; selbst die\nBildung einer neuen Wohneinheit stellt unter Umständen noch keine eingreifende Umgestaltung dar. Aus dem\nVerhältnismässigkeitsprinzip abgeleitetes Hauptkriterium ist dabei das Ausmass der gestalterischen Veränderung und der\ndafür getätigten Investitionen im Verhältnis zu Gestalt und Wert der bestehenden Baute insgesamt. Irrelevant ist dagegen\nin diesem Zusammenhang die Grösse eines gegebenenfalls bereits bestehenden Parkplatzmankos; der Tatbestand von §\n55 Abs. 1 Satz 1 BauG enthält ein derartiges Element nicht. Im übrigen kann auch die Rechtsfolge einer bejahten\nParkplatzstellungspflicht nur die Deckung des zusätzlichen Parkplatzbedürfnisses sein; unabhängig vom konkreten\nUmbauvorhaben wird die Pflicht nur ausgelöst, soweit die Benutzung der betreffenden Baute eine übermässige\nBeanspruchung öffentlicher Abstellplätze oder Strassen zur Folge hat (§ 55 Abs. 2 BauG). (...)\n\n2.\n(...)\na)\nDas vom Gemeinderat (...) bewilligte Bauvorhaben (...) führt aber zu keiner Vergrösserung der Zimmerzahl; es wird auch\nkeine neue Wohneinheit, sondern lediglich eine Galerie innerhalb des bestehenden Vollgeschosses geschaffen. Nach\ndem Umbau wird das Gebäude wie vorher drei Wohnungen umfassen. Mit den übrigen Änderungen strebt der\nBeschwerdegegner eine qualitative Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse sowie eine teilweise\nVeränderung der Dachformen an (...). Es ist denn auch offensichtlich, dass die Baukosten von rund Fr. 100'000.-- im\nVerhältnis zum Verkehrswert des Dreifamilienhauses nur einen geringen Bruchteil ausmachen. Nach den massgeblichen\nKriterien lässt sich das Bauvorhaben des Beschwerdegegners deshalb eindeutig nicht als eingreifende Umgestaltung\nqualifizieren, die eine Parkplatzstellungspflicht auslösen könnte.“ (...)\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/49) vom 30.05.1995 in Sachen H.C., S. 7 f.\n"}