7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gemeinderätliche Verweigerung der Baubewilligungserteilung für die Doppelgarage sachlich gerechtfertigt und gestützt auf ortsbildschützerische Gründe vertretbar ist. Die Doppelgarage muss sich mit Rücksicht auf die Umgebung in den Freiraum einfügen und darf nicht mit einem Flachdach erstellt werden." Entscheid des Baudepartements vom 08.04.1994