Gemäss Aussage des Gemeinderates war die Bewilligung der Betonbaute mit Flachdach westlich des Quartierladens ein einmaliger Fehler, dessen Wiederholung vermieden werden muss. Ein erfolgter "Sündenfall" kann keinen Grund liefern, um in allen anderen Fällen die Bauvorschriften auch zu missachten (AGVE 1983 215 E. 3c). Unter diesen Aspekten der Eingliederungspflicht und der Gestaltungspflicht der Freiräume gemäss § 49 Abs. 6 und 8 BO ist der ablehnende Entscheid des Baugesuches durch den Gemeinderat nicht zu beanstanden. Seine Entscheidung stützt sich auf vertretbare Gründe und ist daher zu respektieren (AGVE 1987 S. 569). (...)