5.4. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegt auf der nordöstlichen Seite der Mitteldorfstrasse mitten im östlichen Teil der Kernzone. Die Parzelle wird auf keiner Seite von einer anderen Zone berührt. Das Grundstück grenzt im Südwesten direkt an die Mitteldorfstrasse und ist von dieser durch eine Mauer von ca. 1,40 m Höhe und ca. 25 m Länge getrennt. Diese Mauer wird einzig von einer Treppe durchbrochen, welche zum dahinterliegenden Wohnhaus führt. Die Doppelgarage ist auf der östlichen Seite des Wohnhauses geplant.