1985 S. 306). Eine Grenze der Zurückhaltung der Beschwerdeinstanz findet sich dort, wo die Eigentumsgarantie verletzt, kein genügendes öffentliches Interesse vorhanden, das Verhältnismässigkeitsprinzip missachtet oder eine andere grundrechtliche Position übergangen sein könnte (AGVE 1985 S. 306).