und je mehr es bei deren Handhabung um überwiegende kantonale oder individuelle Rechtsschutzanliegen wie namentlich Beschränkung der Eigentumsgarantie oder von anderen Grundrechten geht, es muss umgekehrt um so mehr Zurückhaltung geübt werden, je unbestimmter die entsprechenden Vorschriften sind und je mehr sie Raum für demokratische Gestaltungsmöglichkeiten und ortsspezifische Aufgabenerfüllung, namentlich die Wahrnehmung besonderer örtlicher Interessen, bieten (Thomas Pfisterer, Die verfassungsrechtliche Stellung der aargauischen Gemeinden bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, St. Gallen 1983, S. 227 ff., 322 f. in AGVE 1985 S. 306).