5.3. Dem Gemeinderat steht im Bereich des Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Gemeinde darf folglich den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auch die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Kantonsverfassung).