Allerdings ist ein solcher Eingriff in die Eigentumsfreiheit sorgfältig zu begründen. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dabei "nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für den Bau selbst noch die Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird" (BGE 114 Ia 345).