Das Eingliederungsgebot gilt nur für Gebäude, nicht auch für alle anderen Arten von Bauten (Kommentar Zimmerlin, N 6 zu § 159). Im Unterschied zum Beeinträchtigungsverbot geht es einen Schritt weiter und verlangt ausdrücklich eine gute Gesamtwirkung auf die Umgebung. Dies bedeutet der Sache nach eine positive Einwirkung auf die Gestaltung der Gebäude. Verlangt wird, dass die prägenden Elemente aus der Umgebung nicht nur nicht gestört, sondern in der Gestaltung der Baute aufgenommen und allenfalls gar verstärkt werden (AGVE 1985 S. 307). Allerdings ist ein solcher Eingriff in die Eigentumsfreiheit sorgfältig zu begründen.