Eine "sinnvolle" Einfügung bedeutet in dieser Hinsicht, dass eine aus der Wirklichkeit abgeleitete, abstrahierte, ideale Vorstellung vom Bild des Dorfkerns, mithin ein Sollzustand, der gewisse, beschränkte Verbesserungen einschliesst, geschützt ist. Die vorhandenen Verhältnisse bilden dabei nicht als solche den Massstab, sondern geben nur eine bestimmte Richtlinie an, welche von den das Dorfbild dominierenden und charakterisierenden Merkmalen bestimmt wird (VGE III/11 vom 6. März 1985 i.S. M./S., S. 11/12; AGVE 1983 S. 209).