5.2. Das Beeinträchtigungsverbot gilt für Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen (§ 42 Abs. 2 BauG). Schutzziel des Beeinträchtigungsverbots ist dabei die Erhaltung des "Charakteristischen" und des "Typischen", wodurch gerade die Eigenart des Dorfbildes bewirkt wird. Eine "sinnvolle" Einfügung bedeutet in dieser Hinsicht, dass eine aus der Wirklichkeit abgeleitete, abstrahierte, ideale Vorstellung vom Bild des Dorfkerns, mithin ein Sollzustand, der gewisse, beschränkte Verbesserungen einschliesst, geschützt ist.