Schliesslich regeln die Absätze 10 bis 12 Beratung und Projektanmeldung im Zusammenhang mit der Pflege des Ortsbildes. § 49 BO der Gemeinde O. enthält somit eine besondere gesetzliche Grundlage betreffend Gestaltungsvorschriften in der Kernzone. Nicht geregelt ist das Beeinträchtigungsverbot (§ 42 Abs. 2 BauG). Im vorliegenden Fall gelangt die ästhetische Generalklausel (§ 42 BauG), mangels Regelung in der Bauordnung und wegen ihrer subsidiären Geltung, nur betreffend Beeinträchtigungsverbot zur Anwendung . Die Eingliederungspflicht ist in § 49 Abs. 6 BO in detaillierter Weise geregelt.