Im vorliegenden Fall umschreibt § 49 BO der Gemeinde O. in detaillierter Weise die zulässige Gestaltung der Kernzone. Absatz 1 hält unter anderem fest, dass in der Kernzone das bestehende Ortsbild erhalten bleiben soll und dass sich Neuund Umbauten dem bestehenden Ortsbild anzupassen haben. Die Absätze 2 bis 5 regeln im einzelnen Nutzung, Dachformen, Dachfenster, Erhaltung und Pflege von bestehenden Bauten sowie den Wiederaufbau. In den folgenden Absätzen 6 bis 9 wird die Eingliederungspflicht, die Gestaltung der Freiräume und der Umgebung geregelt. Schliesslich regeln die Absätze 10 bis 12 Beratung und Projektanmeldung im Zusammenhang mit der Pflege des Ortsbildes.