Abs. 2 enthält die negative ästhetische Generalklausel in Form des Beeinträchtigungsverbotes. Ästhetische Generalklauseln, wie sie in § 159 Abs. 1 aBauG (bzw. in § 42 BauG) enthalten sind, haben im allgemeinen subsidiäre Kraft und dürfen nur zurückhaltend angewendet werden. Gemeinden, die umfassende Vorkehren auf dem Gebiete des Ortsbildschutzes treffen wollen, haben dafür eine besondere Grundlage in ihren Ortsplänen, in der Bauordnung oder der Zonenordnung zu schaffen (Kommentar Zimmerlin, N 2 zu § 159).