Die Umschreibung von § 49 Abs. 6 BO präzisiert den allgemeinen Ästhetikparagraphen des neuen Baugesetzes (§ 42 BauG), welches gestützt auf § 169 Abs. 1 BauG auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (1. April 1994) hängigen Baugesuche anwendbar ist. § 42 BauG entspricht § 159 Abs. 1 des alten Baugesetzes (aBauG), weshalb für die Auslegung von § 42 BauG nach wie vor Literatur und Judikatur zu § 159 aBauG herangezogen werden können. § 42 BauG umschreibt in Abs. 1 die Pflicht des Bauherrn zur allgemeinen Eingliederung von Gebäuden in ihre Umgebung (sogenanntes Eingliederungsgebot). Abs. 2 enthält die negative ästhetische Generalklausel in Form des Beeinträchtigungsverbotes.