Von diesem Standort aus ist die Garage in ihrer ganzen Höhe ersichtlich. Aufgrund dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, die Garage als Kleinbaute zu qualifizieren mit der Folge, dass eine Bedachung verlangt werden kann, auch wenn sie, je nach Richtung, auf der Nord- oder Ostseite bis auf den Boden reicht. 5. Im folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorschriften betreffend Ortsbildschutz ein Verbot von Flachdächern zulassen, für den Fall, dass ein generelles Flachdachverbot nicht durchsetzbar wäre. 5.1. Die Parzelle Nr. 431 an der Mitteldorfstrasse befindet sich in der Kernzone K. § 49 Abs. 1 und 6 BO umschreiben die Kernzone betreffend Ortsbild wie folgt: