II. 4.2.). Als Beispiel wies er auf eine Kleinbaute hin, welche östlich an die Parzelle des Beschwerdeführers angrenzt und für welche ebenfalls ein Satteldach vorgeschrieben worden sei. (...) Im vorliegenden Fall ist die Garage (...) aus Sicht des Ortsbildschutzes zu beurteilen. Das bedeutet, dass die Interessen an der Aufrechterhaltung des Ortsbildes entsprechend zu berücksichtigen sind. Das Erscheinungsbild der Garage wird unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes fast ausschliesslich von der Mitteldorfstrasse her beurteilt. Von diesem Standort aus ist die Garage in ihrer ganzen Höhe ersichtlich.