4.3. Auch wenn bezüglich Dachformen für die Kernzone keine Regelung bestehen würde, so ist der Entscheid des Gemeinderates gestützt auf folgende Gründe haltbar: Die projektierte Doppelgarage liegt in einer historisch gewachsenen Umgebung, deren Gebäude durchwegs ein Satteldach tragen. Eine Ausnahme bildet einzig ein einstöckiger Bau mit Flachdach auf der anderen Strassenseite westlich des Quartierladens. Gemäss Aussage des Gemeinderates handelt es sich dabei um einen einmaligen Fehler und er sei bestrebt, die Dachvorschriften konsequent anzuwenden (vgl. Ziff. II. 4.2.).