Aus diesen Ueberlegungen folgt, dass in der Wohnzone 2a und 2b, Wohn- und Gewerbezone sowie in der Gewerbezone lediglich Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mind. 15° erlaubt sind und, verschärfend, in der Kernzone nur Satteldächer mit einer Mindestneigung von 30°. Flachdächer sind weder unter den zulässigen Dachformen in § 46 BO erwähnt noch geht aus dem Sinn und Zweck der Regelung betreffend Kernzone hervor, dass für sie neben der Bestimmung von § 49 Abs. 3 BO Raum bleibt.