Aufgrund von § 46 BO sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit mindestens 15° Neigung in der Wohnzone 2a und 2b, Wohn- und Gewerbezone sowie in der Gewerbezone zulässig. Schreibt nun § 49 Abs. 3 BO vor, in der Kernzone seien Satteldächer mit einer Neigung von mind. 30° erlaubt, so kann das nicht heissen, im übrigen seien Walm- und Krüppelwalmdächer mit mindestens 15° Neigung erlaubt.