4.2. Gemäss dem Grundsatz "a maiore minus", mit anderen Worten, was für das Grössere gilt, muss erst recht für das Kleinere gelten, kann aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 46 BO in Verbindung mit § 49 BO folgendes geschlossen werden: Die Kernzone wird dadurch charakterisiert, dass in ihr das bestehende Ortsbild erhalten bleiben soll (§ 49 Abs. 1 BO). Dies hat zur Folge, dass sie im Vergleich mit den anderen Zonen erhöhten Anforderungen betreffend Erscheinungsbild der Bauten genügen muss (vgl. detaillierte Regelung in § 49).