Für die Bedachungen sind Ziegel (wenn möglich Biberschwänze) zu verwenden. Die Bedachung hat sich farblich den angrenzenden Dächern anzupassen" (§ 46 BO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 BO). Die systematische Auslegung führt daher zum Schluss, dass ausgenommen von Satteldächern mit einer Neigung von mind. 30° andere Dachformen unzulässig sind.