4.1. § 46 BO bestimmt unter anderem, welche Dachform und Dachneigung in den einzelnen Zonen zulässig ist. In sämtlichen Zonen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mind. 15° zulässig. Einzig für die Kernzone und die Zone für öffentliche Bauten findet sich ein Verweis in § 46 BO, und zwar auf § 49 bzw. § 52 BO. Die gesetzliche Regelung der Dachform und Dachneigung betreffend Kernzone muss daher wie folgt gelesen werden: "Zulässige Dachform und Dachneigung: Satteldächer sind ab einer Neigung von mind. 30° erlaubt. Für die Bedachungen sind Ziegel (wenn möglich Biberschwänze) zu verwenden.