Aus den Erwägungen "3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die gemeinderätliche Verweigerung der Baubewilligung für eine Doppelgarage. Der Gemeinderat stützte seinen Entscheid auf § 49 der rechtskräftigen Bauordnung (BO) der Gemeinde O. vom 29. Juni 1990, genehmigt vom Grossen Rat am 30. März 1993. (...) 4. Es stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat das Baubewilligungsgesuch mit der Begründung, zugelassen seien ohnehin nur Satteldächer, abweisen durfte. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob in der Gemeinde O. und insbesondere in der Kernzone Flachdächer unzulässig sind. Eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung besteht nicht.