Ortsbildschutz; Einordnung von Bauten (§ 42 BauG) Ästhetische Generalklausel: ein "Sündenfall" kann keinen Grund liefern, um in allen andern Fällen die Bauvorschriften zu missachten. Sachverhalt Der Gemeinderat O. lehnte ein Baugesuch für eine Doppelgarage mit Flachdach innerhalb der Kernzone ab mit der Begründung, die Garage wirke in ihrem Ausmass und Ansehen zonenfremd. Der Vorplatz ergebe einen massiven Einschnitt ins gewachsene Gelände und den Freiraum zwischen Bauten. Die projektierte Elementgarage mit Flachdach - zugelassen seien ohnehin nur Satteldächer - verschlechtere das heutige Ortsbild und widerspreche dem Zweckartikel der Kernzone.