{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-04-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ortsbildschutz--Eino_1994-04-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-04-08-ortsbildschutz-einordnung-von-bauten-42-baug.pdf", "Checksum": "8ec39346b030501b3a957b6957b170fd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ortsbildschutz, Einordnung von Bauten (§ 42 BauG)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ästhetische Generalklausel: ein \"Sündenfall\" kann keinen Grund liefern, um in allen andern Fällen die Bauvorschriften zu missachten."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:31", "Checksum": "69994b649de7f6830e8e66d668cb0a81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.04.1994\nRegeste:\nÄsthetische Generalklausel: ein \"Sündenfall\" kann keinen Grund liefern, um in allen andern Fällen die Bauvorschriften zu missachten.\n\nOrtsbildschutz; Einordnung von Bauten (§ 42 BauG)\nÄsthetische Generalklausel: ein \"Sündenfall\" kann keinen Grund liefern, um in allen\nandern Fällen die Bauvorschriften zu missachten.\n\nSachverhalt\nDer Gemeinderat O. lehnte ein Baugesuch für eine Doppelgarage mit Flachdach innerhalb der Kernzone ab mit der\nBegründung, die Garage wirke in ihrem Ausmass und Ansehen zonenfremd. Der Vorplatz ergebe einen massiven\nEinschnitt ins gewachsene Gelände und den Freiraum zwischen Bauten. Die projektierte Elementgarage mit Flachdach -\nzugelassen seien ohnehin nur Satteldächer - verschlechtere das heutige Ortsbild und widerspreche dem Zweckartikel der\nKernzone.\n\nAus den Erwägungen\n\"3. 3.1.\nDie Beschwerde richtet sich gegen die gemeinderätliche Verweigerung der Baubewilligung für eine Doppelgarage. Der\nGemeinderat stützte seinen Entscheid auf § 49 der rechtskräftigen Bauordnung (BO) der Gemeinde O. vom 29. Juni\n1990, genehmigt vom Grossen Rat am 30. März 1993. (...)\n\n4.\nEs stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat das Baubewilligungsgesuch mit der Begründung, zugelassen seien ohnehin\nnur Satteldächer, abweisen durfte. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob in der Gemeinde O. und insbesondere in der\nKernzone Flachdächer unzulässig sind. Eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung besteht nicht.\n\n4.1.\n§ 46 BO bestimmt unter anderem, welche Dachform und Dachneigung in den einzelnen Zonen zulässig ist. In sämtlichen\nZonen sind Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mind. 15° zulässig. Einzig für die Kernzone\nund die Zone für öffentliche Bauten findet sich ein Verweis in § 46 BO, und zwar auf § 49 bzw. § 52 BO. Die gesetzliche\nRegelung der Dachform und Dachneigung betreffend Kernzone muss daher wie folgt gelesen werden: \"Zulässige\nDachform und Dachneigung: Satteldächer sind ab einer Neigung von mind. 30° erlaubt. Für die Bedachungen sind Ziegel\n(wenn möglich Biberschwänze) zu verwenden. Die Bedachung hat sich farblich den angrenzenden Dächern anzupassen\"\n(§ 46 BO in Verbindung mit § 49 Abs. 3 BO). Die systematische Auslegung führt daher zum Schluss, dass\nausgenommen von Satteldächern mit einer Neigung von mind. 30° andere Dachformen unzulässig sind.\n\n4.2.\nGemäss dem Grundsatz \"a maiore minus\", mit anderen Worten, was für das Grössere gilt, muss erst recht für das\nKleinere gelten, kann aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 46 BO in Verbindung mit § 49 BO folgendes\ngeschlossen werden: Die Kernzone wird dadurch charakterisiert, dass in ihr das bestehende Ortsbild erhalten bleiben soll\n(§ 49 Abs. 1 BO). Dies hat zur Folge, dass sie im Vergleich mit den anderen Zonen erhöhten Anforderungen betreffend\nErscheinungsbild der Bauten genügen muss (vgl. detaillierte Regelung in § 49). Gemäss dieser grundsätzlich\nunterschiedlichen Stellung der Kernzone gegenüber den anderen Zonen ist die Vorschrift betreffend Dachform und\nDachneigung auch aus materieller Sicht auszulegen.\n\nAufgrund von § 46 BO sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit mindestens 15° Neigung in der Wohnzone 2a\nund 2b, Wohn- und Gewerbezone sowie in der Gewerbezone zulässig. Schreibt nun § 49 Abs. 3 BO vor, in der Kernzone\nseien Satteldächer mit einer Neigung von mind. 30° erlaubt, so kann das nicht heissen, im übrigen seien Walm- und\nKrüppelwalmdächer mit mindestens 15° Neigung erlaubt.\n\nWalm- und Krüppelwalmdach sind eine architektonische Dachform-Variante der schlichten Ursprungsform, des\nSatteldaches. Es ist daher kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb für die Neigung der ursprünglichen Dachform\netwas anderes gelten soll als für deren Varianten. Wenn schon Satteldächer nur mit einer Neigung von mindestens 30°\nzulässig sind, so kann nicht für deren Dachform-Varianten eine Neigung von nur mindestens 15° verlangt werden. Diese\nFolgerung ist auch mit den verschärften Anforderungen an die Gestaltung der Kernzone vereinbar.\n\nAus diesen Ueberlegungen folgt, dass in der Wohnzone 2a und 2b, Wohn- und Gewerbezone sowie in der Gewerbezone\nlediglich Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Neigung von mind. 15° erlaubt sind und, verschärfend, in der\nKernzone nur Satteldächer mit einer Mindestneigung von 30°. Flachdächer sind weder unter den zulässigen Dachformen\nin § 46 BO erwähnt noch geht aus dem Sinn und Zweck der Regelung betreffend Kernzone hervor, dass für sie neben\nder Bestimmung von § 49 Abs. 3 BO Raum bleibt.\n\n4.3.\nAuch wenn bezüglich Dachformen für die Kernzone keine Regelung bestehen würde, so ist der Entscheid des\nGemeinderates gestützt auf folgende Gründe haltbar:\nDie projektierte Doppelgarage liegt in einer historisch gewachsenen Umgebung, deren Gebäude durchwegs ein\nSatteldach tragen. Eine Ausnahme bildet einzig ein einstöckiger Bau mit Flachdach auf der anderen Strassenseite\nwestlich des Quartierladens. Gemäss Aussage des Gemeinderates handelt es sich dabei um einen einmaligen Fehler und\ner sei bestrebt, die Dachvorschriften konsequent anzuwenden (vgl. Ziff. II. 4.2.). Als Beispiel wies er auf eine Kleinbaute\nhin, welche östlich an die Parzelle des Beschwerdeführers angrenzt und für welche ebenfalls ein Satteldach\nvorgeschrieben worden sei. (...)\nIm vorliegenden Fall ist die Garage (...) aus Sicht des Ortsbildschutzes zu beurteilen. Das bedeutet, dass die Interessen\nan der Aufrechterhaltung des Ortsbildes entsprechend zu berücksichtigen sind. Das Erscheinungsbild der Garage wird\nunter dem Aspekt des Ortsbildschutzes fast ausschliesslich von der Mitteldorfstrasse her beurteilt. Von diesem Standort\naus ist die Garage in ihrer ganzen Höhe ersichtlich. Aufgrund dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, die Garage als\nKleinbaute zu qualifizieren mit der Folge, dass eine Bedachung verlangt werden kann, auch wenn sie, je nach Richtung,\nauf der Nord- oder Ostseite bis auf den Boden reicht.\n\n"}