Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das angefochtene Antennenverbot auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und von Art. 53 RTVG anerkannte öffentliche Interessen verfolgt, welche die entgegenstehenden Privatinteressen des Beschwerdeführers überwiegen. Es trifft ihn nicht unverhältnismässig, da er über das Kabel 21 Programme empfangen kann und ihm nicht untersagt ist, an einem anderen (vielleicht etwas weniger idealen) Standort eine Parabolantenne aufzustellen." (Bgr. I. Oeff.-rechtl. Abteilung, 4. Februar 1994 i.S. A. W.; 1A.16/1993/bm 1P.66/1993) Entscheid des Bundesgerichts vom 04.02.1994 in Sachen A.W.