6. Der Beschwerdeführer kann über das Kabelnetz von K. heute 21 Programme empfangen. Die von Art. 53 Abs. 1 lit. b RTVG als unabdingbare Voraussetzung für ein Antennenverbot statuierte Grundversorgung ist damit gewährleistet (vgl. Art. 42 RTVG und die Botschaft dazu in BB1 1987 111 742f.). Ein besonders qualifiziertes Interesse am Empfang zusätzlicher Programme (Art. 53 Abs. 2 RTVG) vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen.