Das genügt den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen. Ob diese Begründung inhaltlich zutrifft, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. (...) 4. a) Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich als Bestandteil der Informationsfreiheit geschützte Empfangsfreiheit ist zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.