Das Verwaltungsgericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968) und somit Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Es hat daher zu Recht das RTVG zur Beurteilung herangezogen, sich mit dessen einschlägigem Art. 53 in der Erwägung 3b auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Vorgehen des Gemeinderates mit den Vorgaben dieser Bestimmung voll übereinstimme. Diese Begründung ist wohl summarisch, es lässt sich ihr aber immerhin entnehmen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch in Anwendung des neuen Bundesrechts zum angefochtenen Ergebnis kommt. Das genügt den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen.