Das RTVG ist am 1. April 1992, also nach dem Beschwerdeentscheid des Baudepartements, aber vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, in Kraft getreten. Gemäss Art. 76 Abs. 3 RTVG sind direkt anwendbare Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Befugnisse der Inhaber einer Erlaubnis erweitern, sofort anwendbar. Art. 52 RTVG, welcher den Grundsatz der Empfangsfreiheit statuiert, und Art. 53 RTVG, welcher die Voraussetzungen regelt, unter welchen die Kantone diese durch Antennenverbote einschränken können, sind demzufolge seit dem 1. April 1992 anwendbar.