3. In formeller Hinsicht beklagt sich der Beschwerdeführer einmal über die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 9. Januar 1992 auf die Botschaft zum RTVG hingewiesen, insbesondere auf das Verbot, ganze Zonen mit einem Antennenverbot zu belegen. Das Gericht habe sich mit diesem Argument nicht auseinandergesetzt und damit seine von Art. 4 BV statuierte Begründungspflicht verletzt. Eine Urteilsbegründung hält vor Art. 4 BV stand, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 117 Ia 1 E. 3a).