a und b OG). An den Sachverhalt ist das Bundesgericht jedoch gebunden, soweit dieser vom Verwaltungsgericht nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG). Soweit die Anwendung selbständigen kantonalen Ausführungsrechts (vorstehende Erw. 2c) zur Diskussion steht, richtet sich die Kognition des Bundesgerichtes nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 118 Ib 234 E. lb S. 237 mit Hinweisen).