e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist; für die staatsrechtliche Beschwerde bleibt kein Raum, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat einer ihn belastenden Verfügung zur Verwaltungsgerichts-beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

f)
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG).