e)
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist; für die staatsrechtliche
Beschwerde bleibt kein Raum, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist als
Adressat einer ihn belastenden Verfügung zur Verwaltungsgerichts-beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf die
form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
f)
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG).