d) Der Beschwerdeführer macht auch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend. Er legt dar, der angefochtene Entscheid verletze das aus Art. 4 BV fliessende Rechtsgleichheitsgebot und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes verstosse weiter gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit (BGE 113 Ia 309 E. 4b S. 316 ff.). Vorliegend betreffen diese Einwendungen eine Angelegenheit, die nach dem Gesagten in die Sachzuständigkeit der Bundesverwaltungsrechtspflege fällt, weshalb sie ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilen sind (BGE 118 Ib 11 E. la S. 13 mit Hinweis).