Sie weisen einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts auf. Ihre Anwendung ist daher in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen (BGE 118 Ib 234 E. lb S. 237 mit Hinweisen).