Diese Regel schliesst jedoch nicht aus, dass bei der Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Parabolantennen Verfügungen getroffen werden, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten sind. Die (selbständigen) kantonalen Vorschriften über den Ortsbild- und Landschaftsschutz sind gleichzeitig kantonales Ausführungsrecht zu Art. 52 f. RTVG, und zwar auch dann, wenn das kantonale Recht bereits vor Erlass des Radio- und Fernsehgesetzes bestand (BGE 118 Ib 417 E. lc S. 421 mit Hinweisen). Sie weisen einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts auf.