Auch das Verwaltungsgericht vertrat diese Auffassung, hätte es doch sonst in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht schützte den Bauabschlag bzw. die Verpflichtung, die Parabolantenne abzubrechen. Hierin liegt eine Anordnung im Einzelfall gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit gegeben (Art. 97 OG). Es trifft keiner der Ausschlussgründe nach Art. 99 - 102 OG zu. Namentlich geht es nicht um technische Fragen im Sinne von Art. 99 lit. e